BAuA präzisiert RMM zum Schutz der aquatischen Umwelt
Wichtige Neuerungen für Kläranlagenbetreiber und Kommunen!
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) hat neue verbindliche Vorgaben für den Einsatz von Rodentiziden in Gewässern veröffentlicht.
Diese Vorgaben, die ab dem 01.01.2026 gelten, lauten wie folgt:
BAuA – 04.2024 – https://www.baua.de/DE/Themen/Chemikalien-Biostoffe/Chemikalienrecht/Biozide/Zulassungsverfahren.html
- Rodentizide mit Antikoagulanzien dürfen innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zum Rand von oberirdischen Gewässern (z. B. Flüssen, Kanälen, Bächen, Be- und Entwässerungsgräben, Seen, Teichen) sowie Küsten- und Meeresgewässern nur in manipulationssicheren Köderschutzstationen eingesetzt werden, die den Kontakt der Köder mit dem Wasser während der gesamten Bekämpfungsmaßnahme verhindern.
- Rodentizide mit Antikoagulanzien dürfen innerhalb eines Abstandes von fünf Metern zu Wasserableitungssystemen im Außenbereich (z. B. Entwässerungsrinnen, Schachtabdeckungen, Boden- und Straßenabläufe, Versickerungsschächte) nur in manipulationssicheren Köderschutzstationen verwendet werden, die den Kontakt der Köder mit dem Wasser während der gesamten Bekämpfungsmaßnahme verhindern.
- Rodentizide mit Antikoagulanzien dürfen in der Kanalisation nur in Köderschutzstationen verwendet werden, die den Kontakt der Köder mit dem (Ab-)Wasser während der gesamten Bekämpfungsmaßnahme verhindern.
Die bisher bestehende Unsicherheit, wann und ob Kanalköderstationen eingesetzt werden mussten, wurde nun eindeutig geklärt und klar geregelt.